Der Kunde, ein Finanzinstitut, war sich der gehobenen Anforderungen aufgrund des WpHG bewusst und schulte alle internen Berater umfassend zu den Neuerungen in Form von §34 Abs. 2a WpHG (Beratungsprotokoll) und §31 Abs. 3a WpHG (Produktinformationsblatt, PIB). Immer wieder wurden jedoch durch Verbraucherschützer und im Rahmen von einzelnen Beschwerden bei der BAFIN Probleme in der Umsetzung offenkundig. Daher kam der Entschluss, die eigenen Berater durch externe Tests hinsichtlich der Einhaltung speziell der Anforderungen im Rahmen der Anlageberatung zu prüfen.

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Detailliertes Design der Tests aufgrund schwammiger Formulierung in §34 Abs. 2a WpHG

In einem gemeinsamen Projekt definierten wir die Spezifika des Tests. Insbesondere war die schwammige Formulierung in §34 Abs. 2a WpHG zu umschiffen, nach der das Beratungsprotokoll spätestens vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss bereit zu stellen ist. Vom Grunde her kann eine Fehlleistung des Beraters erst dann identifiziert werden, wenn ein Geschäft abgeschlossen wurde.
Die Tests wurden mit Testern mit komplett unterschiedlichen Ausgangslange und Risikoprofilen durchgeführt. Hier reichte die Bandbreite von einer standardisierten Anlageberatung für einen Kleinbetrag bis hinein in das klassische Private Banking mit entsprechenden Kundenprofilen.

Im Ergebnis wurden innerhalb eines kurzen Zeitraums fast alle Anlageberater getestet. Im Falle von Problemen musste ein entsprechender eLearning-Kurs verpflichtend vom Berater durchgeführt werden.

Als besonderer Zusatznutzen konnte auch die Nutzung der Software zur Erstellung der Protokolle geprüft werden. Insbesondere die umfangreiche Nutzung von Textbausteinen kann zu einer falschen Darstellung im Beratungsprotokoll führen. Diese Prüfungen fanden Eingang in eine Überarbeitung entsprechender Arbeitsanweisungen.